Seitenbereiche

Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Vertretungsarzt

UFS-Urteil: Vertretungsarzt ist kein Dienstnehmer

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Vertretungsärzte beziehen in der Regel Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Ihre Leistung wird üblicherweise abgerechnet, in dem sie Honorarnoten an den Praxisinhaber stellen.

Dienstverhältnis

Diese übliche Vorgehensweise sah die Finanzverwaltung im Zuge einer Lohnsteuerprüfung als unrechtmäßig. Sie unterstellte ein echtes Dienstverhältnis. Würde dieser Meinung stattgegeben, so müssten die Einkünfte des Vertretungsarztes wie alle anderen Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit behandelt werden.

Es wären daher alle sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Abgaben zu zahlen. Der Arzt legte daher Berufung beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) in Graz ein.

Weisungsgebundenheit

Laut dem UFS ist ein unbedingt erforderliches Merkmal eines Dienstverhältnisses die persönliche Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.

Dieses Erfordernis ist bei einem Vertretungsarzt nicht gegeben. Selbst wenn der Vertretungsarzt den Rat von dem Praxisinhaber einholt, so ist das kein Hinweis für eine Weisungsgebundenheit.

Im Ärztegesetz ist ausdrücklich geregelt, dass der Arzt seinen Beruf persönlich und unmittelbar, allenfalls aber in Zusammenarbeit mit anderen Ärzten auszuüben hat. Der Unterschied zwischen einem Vertretungsarzt und einem angestellten Arzt ist, dass bei angestellten Ärzten eine fachliche Weisungsgebundenheit gegeben ist. Diese liegt jedoch bei Vertretungsärzten nicht vor.

Urteil des UFS

Der Unabhängige Finanzsenat gab der Berufung statt. Ein Vertretungsarzt zählt somit nicht als Angestellter des Praxisinhabers.

Gegen dieses Urteil wurde von der Finanzverwaltung Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Entscheidung des VwGH bleibt daher noch abzuwarten.

Stand: 09. Februar 2012

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.