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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Meldepflicht für Lizenzzahlungen ab 2026

Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.

Welche Zahlungen unterliegen einer Meldepflicht

Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:

  1. Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und anderen Aufsichtsorganen
  2. Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
  3. Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
  4. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
  5. Kolporteur und Zeitungszusteller
  6. Privatgeschäftevermittler
  7. Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
  8. Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (= Freie Dienstnehmer)
  9. Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen (NEU 2026).

Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.

Ausnahmen von der Meldepflicht

Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn

  • das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,00 und
  • das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.

Stand: 24. Februar 2026

Bild: M. Schuppich - stock.adobe.com

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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