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Qualitative Steuerberatung in Graz

Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen?

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Verlustausgleich der inländischen, depotführenden Stelle vorgenommen.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Bei Einkünften aus Kapitalvermögen wird der Verlustausgleich in vielen Fällen von der inländischen, depotführenden Stelle (z.B. Bank) vorgenommen. Neu im Jahr 2013 ist, dass die Bank automatisch laufend realisierte Gewinne und Verluste miteinander verrechnet.

Zuerst positive dann negative Einkünfte

Werden zuerst positive und danach negative Einkünfte erzielt, so wird für die positiven Einkünfte KESt (Kapitalertragsteuer) einbehalten. Sie ist dann gutzuschreiben, wobei die Gutschrift höchstens 25 % der negativen Einkünfte betragen darf.

Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank Aktien einer AG, von der Sie im Februar 2013 € 75,00 Dividende erhalten. Die AG hat davon 25 % KESt abgezogen. Im August 2013 verkaufen Sie die Aktien mit einem Verlust von € 50,00, daher wird Ihnen eine KESt von € 12,50 gutgeschrieben.

Zuerst negative dann positive Einkünfte

Entsteht zuerst ein Verlust und später ein Gewinn, werden beide miteinander verrechnet. Bleibt ein positiver Saldo, wird von diesem KESt abgezogen.

Beispiel: Sie haben auf einem Depot bei Ihrer Bank Aktien und Anleihen. Die Aktien verkaufen Sie im Februar 2013 mit einem Verlust von € 50,00, Ihre Anleihen mit einem Gewinn von € 100,00 im Juli 2013. Es ergibt sich eine Differenz von € 50,00, von der die Bank KESt in Höhe von € 12,50 abzieht.

Kein automatischer Verlustausgleich durch die Bank

Die Bank übernimmt die Verrechnung jedoch nur für Depots, die von ihr geführt werden und eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden können. Somit können Verluste aus Gemeinschaftsdepots nicht durch die Bank ausgeglichen werden. Der Verlustausgleich muss in diesem Fall in der Steuererklärung gemacht werden. Ausgeschlossen von der automatischen Verrechnung sind auch betriebliche Depots. Wenn ein Depot betrieblichen Zwecken dient, muss das daher der Bank mitgeteilt werden. Auch für Wertpapiere, bei denen die Anschaffungskosten pauschal ermittelt werden (z.B. wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können), wird der Verlustausgleich von der Bank nicht durchgeführt.

Tipp aus der Praxis: Haben Sie Wertpapierdepots bei verschiedenen Banken? In diesem Fall wäre eine Zusammenführung bei einer Bank vorteilhaft – dann übernimmt die Bank den Verlustausgleich.

Bescheinigung der Bank

Die Bank muss Ihnen jährlich eine Bescheinigung über den automatischen Verlustausgleich ausstellen.

Stand: 06. August 2013

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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