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Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlung per Lastschriftmandat seit 1. Juli 2019 möglich

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Entrichtung von Einkommensteuervorauszahlung per Lastschriftmandat seit 1. Juli 2019 möglich

Wenn man das Lastschriftverfahren für Einkommensteuervorauszahlung nutzen möchte, so hat der Abgabepflichtige der zuständigen Abgabenbehörde ein Lastschriftmandat über FinanzOnline zu erteilen oder ein entsprechendes Formular (Formular SEPA1 auf www.bmf.gv.at – „Formulare“) unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. So darf z. B. das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweisen, kein Antrag auf Zahlungserleichterung oder auf Aussetzung der Einhebung eingebracht sein oder auch kein Insolvenzverfahren vorliegen. Auch kann das SEPA-Lastschriftmandat unter bestimmten Voraussetzungen seine Gültigkeit wieder verlieren.

Die Einziehung mittels SEPA-Lastschriftmandat soll unabhängig von etwa entstehenden Gutschriften oder vom Bestehen eines allfälligen Guthabens auf dem Abgabenkonto erfolgen. Der eingezogene Betrag wird jedenfalls für die Abdeckung der fälligen Einkommensteuer-Vorauszahlung verwendet.

Die Finanz hat dem Abgabepflichtigen vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln. Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.

Bei Änderung der Kontoverbindung des Mandatsgebers endet die Gültigkeit des erteilten SEPA-Lastschriftmandats. Der Mandatsgeber hat für die neue Kontoverbindung ein neues SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären.

Kontrollieren Sie den IBAN bei Überweisungen an das Finanzamt!

Seit dem Jahr 2013 wurde der Republik Österreich für den Kontenkreis 5.xxx.xxx (Bundeskonten) die Bankleitzahl 01000 und der BIC BUNDATWW zugewiesen.

Das Finanzministerium hat darauf hingewiesen, dass noch immer eine nicht unerhebliche Anzahl von Überweisungen an das Finanzamt-Konto mit „alter“ IBAN ATXX 6000 0000 05XX XXXX (BIC OPSKATWW) durchgeführt wird. Bis Juni 2019 hat die BAWAG P.S.K. diese Überweisungen trotzdem entgegengenommen und dem jeweiligen korrekten Konto gutgeschrieben.

Das BMF hat nun begonnen, der BAWAG P.S.K. stufenweise den Auftrag zu erteilen, die mit „alter“ IBAN beauftragten Überweisungen nicht mehr anzunehmen, sondern den Auftraggebern mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN rückzuleiten. Seit Anfang Juli 2019 sind von dieser Maßnahme auch Finanzamtskonten betroffen, somit werden auf die falsche IBAN angewiesene Einzahlungen rücküberwiesen.

Bitte kontrollieren Sie Überweisungen, Überweisungsvorlagen und Daueraufträge vor Ihrer nächsten Überweisung an das Finanzamt und verwenden Sie den aktuell gültigen IBAN. Sie vermeiden damit unnötige Rücküberweisungen, Säumniszuschläge und Mahnspesen. Die aktuelle Bankverbindung Ihres Finanzamtes finden Sie unter: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/behoerden/

Stand: 27. August 2019

Bild: Coloures-Pic - stock.adobe.com

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Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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