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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Steht einem Stationsarzt in einem orthopädischen Spital eine steuerfreie Gefahrenzulage zu?

Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt.

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Inhalt

Wann liegt laut Gesetz das Recht auf eine steuerfreie Gefahrenzulage vor?

Laut Einkommensteuergesetz sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis € 360,00 monatlich steuerfrei.

Damit die Zulage steuerfrei belassen wird, muss die Arbeit unter bestimmten Bedingungen geleistet werden, wenn beispielsweise die Tätigkeit überwiegend zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers durch eine schädliche Einwirkung von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr mit sich bringt.

Entscheidung des VwGH: Infektionszulage eines Orthopäden

Einem teilzeitbeschäftigten Stationsarzt in einem orthopädischen Spital in Wien wurde eine Infektionszulage nicht als steuerfrei anerkannt.

Nach Meinung des Arztes wurde sie zu Unrecht nicht als begünstigte Gefahrenzulage behandelt. Zu seinem Aufgabenbereich als Stationsarzt gehörte neben der Aufnahme und täglichen Betreuung von Patienten auch der Umgang mit infektiösen Substanzen im Rahmen von Blutabnahmen, Infusionen, Infiltrationen, Wundabstrichen, Verbandswechsel, Anhängen von Bluttransfusionen, Durchführung von Bedside-Tests usw.

Das Finanzamt wies die Berufung ab, weil die Infektionszulage keiner speziellen Infektionsgefahr zugeordnet war, sondern nur jener, die dem Berufsbild der Ärzte entspricht. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) stellt aber der Kontakt mit allenfalls infektiösen Substanzen oder Personen eine potentielle Gefahrenquelle dar, die über das allgemein übliche Gefährdungsausmaß hinausgeht.

VwGH hebt UFS-Bescheid auf

Der Bescheid des UFS wurde vom VwGH wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Es wurde nicht zweifelsfrei dargelegt, dass die Arbeit überwiegend unter gefährdenden Umständen geleistet wurde. Dass bereits die Keimbelastung zu einer Gesundheitsgefährdung führt, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht erkennbar hervor.

Stand: 30. Mai 2016

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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