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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Spenden

Spenden sind als Betriebsausgaben und/oder als Sonderausgaben abzugsfähig.

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In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Begünstigt sind Spenden an bestimmte Organisationen, die Forschungsaufgaben durchführen oder auf wissenschaftlicher oder künstlerischer Basis Lehraufgaben für Erwachsene übernehmen (z.B. Universitäten). Absetzbar sind auch Spenden an Organisationen, die ausdrücklich im Gesetz genannt sind wie die Österreichische Nationalbibliothek oder Museen. Neu abzugsfähig sind auch Zuwendungen an freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbände (gilt für alle Zuwendungen ab1.1.2012).

Liste der begünstigten Spendenempfänger

Bereits bisher waren Spenden an Organisationen begünstigt, die sich für humanitäre Zwecke (mildtätige Zwecke, Entwicklungs- und Katastrophenhilfe) einsetzen. Dies wird (ab 1.1.2012) ausgedehnt auf Organisationen, deren Ziel der Schutz der Umwelt, Natur- oder die Artenvielfalt ist. Auch Spenden an Tierheime sind nun absetzbar.

Zuwendungen an diese Organisationen sind allerdings nur absetzbar, wenn die Organisation auf der Liste der begünstigten Spendenempfänger des Bundesministeriums für Finanzen aufscheint und das Gültigkeitsdatum nicht abgelaufen ist. Hier klicken

Abzug als Sonder- und/oder Betriebsausgabe

Spenden sind insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie 10 % des Vorjahresgewinnes nicht übersteigen. Alle freiwilligen Zuwendungen (unabhängig davon an welche Organisation sie geleistet werden) werden addiert und darauf ist dann die Begrenzung anzuwenden.

Übersteigen die Spenden diese Grenze, so können sie (unter Einrechnung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Spenden) als Sonderausgabe abgesetzt werden. Allerdings dürfen die Spenden in Summe nicht 10 % des Gesamtbetrags der Vorjahreseinkünfte übersteigen.

Budgetbegleitgesetz 2012

Neu mit dem Budgetbegleitgesetz 2012 werden auch Spenden an bestimmte ausländische Spendenempfänger begünstigt. Die Gesetzeswerdung bleibt abzuwarten.

Stand: 10. November 2011

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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