Seitenbereiche

Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Was sind die aktuellen Zuverdienstgrenzen für Studenten?

Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt.

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Ferialjobs im Sommer sind bei Studenten heiß begehrt. Allerdings müssen hinsichtlich des Entgeltes gewisse Verdienstgrenzen beachtet werden, damit nicht der Anspruch auf eine etwaig zustehende Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für das gesamte Jahr gekürzt wird oder ein Stipendium(teil) zurückgezahlt werden muss.

Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag

Ab dem 20. Lebensjahr dürfen österreichische Studenten pro Jahr bis zu € 10.000,00 verdienen, ohne eine etwaig zustehende Familienbeihilfe zu verlieren. Relevant für diese Grenze ist das zu versteuernde Einkommen: Bruttogehalt (ohne Sonderzahlungen) minus Sozialversicherungsbeiträge. Nicht zum Einkommen zählen etwa: Waisenpensionen, Waisenversorgungsgenüsse, Lehrlingsentschädigungen, Einkommen vor oder nach der Zeit der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe, einkommensteuerfreie Bezüge (z. B. Sozialhilfe, Pflegegeld, Studienbeihilfe, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld).

Übersteigt das Jahreseinkommen die Grenze von € 10.000,00, so verringert sich die Familienbeihilfe um diesen Betrag.

Studienbeihilfe

Neben dem Bezug von Studienbeihilfe können € 10.000,00 dazuverdient werden, ohne dass es zu einer Kürzung der Beihilfe kommt. Dieser Betrag kann sich erhöhen, wenn Unterhalt für eigene Kinder geleistet wird (um mindestens € 2.988,00 je Kind).

Als Unselbständiger ist für die Zuverdienstgrenze das Gesamtjahreseinkommen wie folgt heranzuziehen: Bruttoeinkommen (inklusive Sonderzahlungen) plus Überstundenabgeltungen und Abfertigungen minus Sozialversicherungsbeiträge, Sonderausgaben- und Werbungskostenpauschale.

Laut Studienförderungsgesetz gelten neben den steuerpflichtigen Einkünften auch z. B. Renten oder Sozialtransfers wie Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Weiterbildungsgeld, Sozialhilfe, Notstandshilfe, Kindergeld, Pensionen (auch Waisenpension) und Auszahlungen aus Vorsorgekassen als Einkommen.

Wenn das Einkommen die Jahresgrenze überschreitet, erfolgt eine Kürzung bzw. Rückforderung der Studienbeihilfe.

Stand: 27. Juni 2017

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.