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Fragen und Antworten zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen des Coronavirus

Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf.

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Inhalt

Die Ausbreitung des Coronavirus wirft zahlreiche arbeitsrechtliche Fragen auf. Nachstehend finden Sie eine Auswahl dazu:

Muss der Arbeitnehmer eine Ansteckung bekannt geben?

Weil die Ansteckung mit dem Coronavirus nach dem Epidemiegesetz meldepflichtig ist, wird davon auszugehen sein, dass der betroffene Arbeitnehmer auch den Arbeitgeber darüber informieren muss.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen?

Der Arbeitgeber kann die Arbeitsleistung am Wohnsitz des Arbeitnehmers („Homeoffice“) nur aufgrund eines Versetzungsvorbehaltes oder einer diesbezüglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag einseitig anordnen. In allen anderen Fällen muss der Arbeitnehmer einer Beschäftigung an seinem Wohnsitz erst zustimmen.

Kann der Arbeitgeber Zeitausgleich oder Urlaub anordnen?

Der Arbeitgeber kann Urlaub und Zeitausgleich nicht einseitig anordnen, sondern muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Ohne dessen Einwilligung kann der Arbeitnehmer nur unter Fortzahlung des Entgeltes dienstfrei gestellt werden.

Eine Ausnahme davon besteht, wenn der Betrieb durch ein Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz faktisch geschlossen wird. In diesem Fall darf der Arbeitgeber den Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben in einem Gesamtausmaß von bis zu acht Wochen (davon bis zu zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsanspruch) anordnen.

Wie wirken sich die aktuellen Ausgangsbeschränkungen aus?

Die von der Bundesregierung verfügten Ausgangsbeschränkungen sehen eine Ausnahme für berufliche Zwecke vor. Der Aufenthalt am Arbeitsort und der Arbeitsweg sind damit grundsätzlich zwar gerechtfertigt, die Arbeitgeber sind aber dennoch dazu angehalten, ihre Arbeitnehmer möglichst an deren Wohnsitz zu beschäftigen.

Darf der Arbeitnehmer aus Angst vor einer Ansteckung fernbleiben?

Ohne die objektiv drohende Gefahr einer Ansteckung am Arbeitsplatz (z. B. Krankheitsfall im unmittelbaren Arbeitsumfeld) darf der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht verweigern. Bleibt der Arbeitnehmer ohne Rechtfertigung von der Arbeit fern, verletzt er dadurch seine Dienstpflichten und verwirklicht mitunter einen Entlassungsgrund.

HINWEIS: Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.03.2020 und können sich kurzfristig ändern. Tagesaktuelle Informationen erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz https://www.sozialministerium.at

Stand: 07. April 2020

Bild: AA+W - Fotolia.com

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Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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