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In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Ist der Gewinnfreibetrag bei Tod des Betriebsinhabers nachzuversteuern?

Bei natürlichen Personen kann bei betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend gemacht werden.

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Inhalt

Bei natürlichen Personen kann bei betrieblichen Einkünften ein Gewinnfreibetrag unter Beachtung bestimmter Voraussetzungen gewinnmindernd geltend gemacht werden. Bis zu einem Gewinn von € 30.000,00 steht der Gewinnfreibetrag ohne Investitionserfordernis als Grundfreibetrag zu. Übersteigt der Gewinn € 30 000,00, steht grundsätzlich ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag insoweit zu (nicht bei Pauschalierung), als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten von begünstigten Wirtschaftsgütern gedeckt ist.

Scheiden nun Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie ins Ausland (ausgenommen ist die entgeltliche Überlassung in die EU/den EWR) verbracht, so ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag insoweit gewinnerhöhend anzusetzen. Sind die begünstigten Wirtschaftsgüter Wertpapiere, so können im Jahr des Ausscheidens andere begünstigte körperliche Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden (Ersatzbeschaffung). Bei einer vorzeitigen Tilgung gelten andere Regelungen.

Scheidet ein Wirtschaftsgut infolge höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs aus, unterbleibt der gewinnerhöhende Ansatz.

In der aktuellen Wartung der Einkommensteuerrichtlinien vertritt nun das BMF die Rechtsauffassung, dass dem Ausscheiden infolge höherer Gewalt auch die zwangsweise ausgelöste Betriebsaufgabe durch den Tod des Betriebsinhabers gleichzuhalten ist, wenn der Betrieb durch den Tod unmittelbar untergeht, wie z. B. bei höchstpersönlichen Tätigkeiten und wenn aufgrund einer Erbausschlagung kein Betrieb auf die Erben übergeht.

Stand: 27. Juni 2018

Bild: NicoElNino - Fotolia.com

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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