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Informationen zum Gutschein-Erstgespräch

In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Änderung für elektronisch erbrachte Dienstleistungen

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekommunikations- sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sind am Empfängerort steuerpflichtig.

Mit einem * gekennzeichnete Felder sind Pflichtangaben.

In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, welche Informationen wir erheben, aus welchem Grund und wie wir diese Informationen nutzen. Erfahren Sie mehr

Inhalt

Ab 1.1.2015 gilt:

  • Elektronisch erbrachte Dienstleistungen,
  • Telekommunikations-,
  • Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen

sind am Empfängerort steuerpflichtig, wenn sie an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden.

Was ist der Empfängerort?

Der Empfängerort ist dort, wo der private Leistungsempfänger seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Leistungserbringer muss den Empfängerort feststellen. Dazu reichen ihm zwei einander nicht widersprechende Beweismittel, wie beispielsweise Rechnungsanschrift, IP-Adresse, Bankangaben, aber auch alle anderen wirtschaftlich relevanten Informationen.

Für manche Fälle ist auch festgelegt, wo der Empfängerort liegt, z.B. ist es bei einem Festnetzanschluss der Ort des Festnetzanschlusses; bei mobilen Netzwerken der Ländercode der SIM-Karte.

Mini-One-Stop-Shop (MOSS)

Um die neue Rechtslage für Unternehmer zu vereinfachen, ist die Umsatzsteuererklärung auf einem eigenen Webportal (dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop bzw. MOSS) zu machen. Wird der MOSS genützt, entfällt die Verpflichtung, sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem diese Leistungen erbracht werden, für umsatzsteuerliche Zwecke registrieren zu lassen und dort Steuererklärungen einzureichen und Zahlungen zu tätigen.

Der MOSS ist geteilt in ein EU- und ein Nicht-EU-Schema.

Ins EU-Schema fallen Unternehmer mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich oder Drittlands-Unternehmer mit Betriebsstätten in Österreich.

Um den MOSS ab 1.1.2015 verwenden zu können, muss bis zum 31.12.2014 ein Antrag gestellt werden. Wenn das Unternehmen

  • ins EU-Schema fällt: über FinanzOnline
  • nicht ins EU-Schema fällt: elektronisch über das beim BMF (Bundesministerium für Finanzen) dafür eingerichtete Portal (https://non-eu-moss-evat.bmf.gv.at)

Neue Aufbewahrungsfristen

Für Unterlagen in diesem Zusammenhang gilt eine neue Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Aufzeichnungen müssen nach Mitgliedstaaten getrennt erfolgen und der Behörde auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden können.

Stand: 30. Oktober 2014

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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