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In einem Erstgespräch analysieren wir Ihre individuellen Anliegen und zeigen Ihnen auf, was wir für Sie tun können. Sie entscheiden ganz in Ruhe und ohne Risiko, ob wir die richtigen Partner für Sie sind. Dieses Gespräch dient dem ersten Kennenlernen und beinhaltet keine spezifischen Rechts- und Beratungsleistungen.

Qualitative Steuerberatung in Graz

Berufskrankheiten bei Ärzten

Wenn der Beruf krank macht, können hohe Kosten anfallen.

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Inhalt

Wenn der Beruf krank macht, können hohe Kosten anfallen, die selbständige Ärzte unter Umständen als Betriebsausgaben absetzen können.

Eine Berufskrankheit ist gegeben, wenn

  • die Krankheit entweder in der Anlage zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufscheint oder
  • der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass die Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist. Diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Unverschuldeter Autounfall

Bei einem unverschuldeten Autounfall, der sich auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat, können die Krankheits- und auch Kurkosten Betriebsausgaben darstellen. Allerdings nur die Ausgaben nach Berücksichtigung des Kostenersatzes durch die Haftpflichtversicherung des Lenkers, der den Unfall verschuldet hat.

Aufwendungen zur Vermeidung von Berufskrankheiten

Bei Radiologen und anderen Ärzten, die im Strahlenbereich tätig sind, können auch die Kosten zur Vermeidung von Berufskrankheiten absetzbar sein. Das gilt für alle Fachärzte, die nahe an die höchstzulässige Jahresdosis an Strahlung herankommen, wie beispielsweise Orthopäden, Unfallchirurgen sowie Tätigkeiten im Zusammenhang mit Angiographien und Strahlentherapeuten.

Massagetherapie keine Betriebsausgabe beim Zahnarzt

Ein Zahnarzt darf Krankheits- und Massagekosten auf Grund von Beschwerden im Bewegungsapparat laut einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats (UFS) nicht als Betriebsausgaben geltend machen.

Dies obwohl der Zahnarzt einen Überweisungsschein für physikalische Behandlung und eine ärztliche Bestätigung vorlegte, die einen Zusammenhang der Beschwerden mit der beruflichen Tätigkeit aufzeigte.

Laut dem Unabhängigen Finanzsenat gelten diese Ausführungen praktisch für alle Berufe, in welchen körperliche Zwangshaltungen über einen gewissen Zeitraum eingehalten werden müssen. Er sah daher keine erhöhte Belastung bei Zahnärzten gegeben.

Stand: 27. Mai 2015

Über uns
Wir von Schleich, Klein & Partner sind Ihr Steuerberater in Graz. Neben der klassischen Steuerberatung für Klein- und Mittelbetriebe, sind unsere Experten aus Graz auch spezialisiert auf die Betreuung von Vermietern/Immobilieninvestoren, Ärzten sowie Tankstellenbetreibern.

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